Zwei Wege zum individuellen Netzentgelt — und warum kaum jemand davon erfährt
Wer ein ungewöhnliches Lastprofil hat oder sehr gleichmäßig abnimmt, hat Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt. Der Netzbetreiber muss es anbieten. Die Betonung liegt auf: anbieten — nicht vorschlagen.
Bei Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung besteht das Netzentgelt aus zwei Teilen: einem Jahresleistungspreis in Euro je Kilowatt, der mit der Jahreshöchstleistung der Entnahme multipliziert wird, und einem Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde auf die entnommene Arbeit (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Der erste Teil ist der unangenehme — eine einzelne Viertelstundenspitze bestimmt zwölf Monate lang die Rechnung.
Weniger bekannt ist, dass die Stromnetzentgeltverordnung zwei Fälle kennt, in denen der Netzbetreiber ein abweichendes, individuelles Entgelt anbieten muss. Nicht kann — muss.
Was gilt als atypische Netznutzung?
Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, haben Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt anzubieten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV).
Hinter dem Satz steht ein einfacher Gedanke: Wer dann Last zieht, wenn das Netz ohnehin leer ist, belastet es weniger. Das betrifft typischerweise Betriebe mit Nachtschicht, Kühlhäuser mit nächtlicher Rückkühlung oder Anlagen, deren Lastgang bewusst gegen die allgemeine Hochlastzeit gelegt wird. Das Entgelt muss dem besonderen Nutzungsverhalten angemessen Rechnung tragen.
Das individuelle Entgelt darf nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV).
Was gilt bei Bandlast?
Der zweite Weg zielt auf gleichmäßige Abnahme. Ein individuelles Netzentgelt ist auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden übersteigt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV).
Die Entlastung ist nach Benutzungsstunden gestaffelt (§ 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV). Bemessen wird sie nach dem Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zur Vermeidung einer Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die er angeschlossen ist (Satz 4).
Was sind Benutzungsstunden?
Die Benutzungsdauer ist der Quotient aus der pro Jahr entnommenen elektrischen Arbeit und der höchsten Last der Entnahme in diesem Jahr (§ 2 Nr. 3 StromNEV). Ein Rechenbeispiel: Wer im Jahr 10 Gigawattstunden bezieht und dabei höchstens 1.400 Kilowatt Last erreicht, kommt auf rund 7.143 Benutzungsstunden. Dieselbe Menge mit einer einzigen Spitze von 1.600 Kilowatt ergibt nur noch 6.250 Stunden — und die Schwelle ist verfehlt.
Die Zahl zeigt, wie eng die Bedingung ist. 7.000 Stunden entsprechen rund 80 Prozent der 8.760 Stunden eines Jahres. Rechnerisch muss die Abnahme also fast das ganze Jahr nahe an ihrer eigenen Höchstlast laufen. Schon eine einzelne Viertelstunde mit höherer Last hebt die Jahreshöchstlast und senkt damit die Benutzungsstunden für das ganze Jahr.
Was hat ein Batteriespeicher damit zu tun?
Beide Fälle hängen am Lastgang — und ein Batteriespeicher verändert den Lastgang. Er kann eine Spitze kappen, die den Höchstlastbeitrag bestimmt, und er kann eine ungleichmäßige Abnahme glätten und damit die Benutzungsstundenzahl erhöhen.
Ob das im konkreten Fall reicht, um eine der beiden Schwellen zu erreichen, ist keine Frage der Einschätzung, sondern eine Rechnung über die Viertelstundenwerte eines ganzen Jahres. Diese Werte liegen beim Messstellenbetreiber und sind auf Anforderung verfügbar.
Wie kommt ein individuelles Netzentgelt zustande?
Die Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV). Hat die Regulierungsbehörde die Kriterien durch Festlegung konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der Vereinbarung (Satz 7). Antrag oder Anzeige stellt der Letztverbraucher, nicht der Netzbetreiber (Satz 11). Er legt alle Unterlagen vor, die zur Beurteilung der Voraussetzungen nötig sind; der Netzbetreiber muss sie ihm unverzüglich zur Verfügung stellen (Satz 12).
Zwei Punkte gehören in jede Planung. Erstens steht die Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt werden. Ist das nicht der Fall, wird die Netznutzung nach den Entgelten abgerechnet, die für die tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässig sind (Sätze 18 und 19). Eine Prognose reicht für den Abschluss, entscheidend ist das tatsächliche Jahr. Zweitens ist die Genehmigung in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode zu befristen (Satz 6). Ein individuelles Netzentgelt ist also kein Dauerzustand, sondern regelmäßig neu zu belegen.
Die Entlastung trägt am Ende nicht der einzelne Netzbetreiber. Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten den Verteilnetzbetreibern die entgangenen Erlöse und gleichen sie untereinander aus; die Kosten können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden (Sätze 13 bis 15).
Welche Sonderformen kennt § 19 StromNEV noch?
- Zeitlich begrenzte hohe Leistung: Wer nur zeitweise viel Leistung braucht und in der übrigen Zeit deutlich weniger oder keine, dem muss der Netzbetreiber neben dem Jahresleistungspreis eine Abrechnung über Monatsleistungspreise anbieten (§ 19 Abs. 1 StromNEV).
- Singulär genutzte Betriebsmittel: Nutzt ein Netznutzer alle Betriebsmittel einer Ebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung allein, wird dafür gesondert ein Entgelt festgelegt, das sich an den individuell zurechenbaren Kosten orientiert (§ 19 Abs. 3 StromNEV).
- Speicher, die Strom ausschließlich zur Speicherung entnehmen und zurückspeisen: Ihnen ist ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das nur aus einem Jahresleistungspreis besteht — reduziert auf den Anteil der entnommenen Menge, der nicht ins Netz zurückfließt (§ 19 Abs. 4 StromNEV).
Alle individuellen Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 nimmt der Netzbetreiber in die Veröffentlichung seiner Netzentgelte auf und zeigt sie der Regulierungsbehörde unverzüglich an (§ 19 Abs. 5 StromNEV).
Warum ruft der Netzbetreiber nicht an?
Die Pflicht des Netzbetreibers ist, ein individuelles Entgelt anzubieten, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eine Pflicht, von sich aus zu prüfen, ob sie bei jedem Kunden vorliegen, ergibt sich daraus nicht. In der Praxis geht die Initiative deshalb vom Letztverbraucher aus — und zwar mit einer Auswertung, die die Voraussetzung belegt.
Wir werten den Lastgang im Rahmen jeder Speicherauslegung ohnehin aus. Ob daraus auch ein Anspruch nach § 19 Abs. 2 StromNEV folgt, prüfen wir dabei mit — unabhängig davon, ob am Ende ein Speicher gebaut wird oder nicht.
Stand: 7. November 2026. Das EnWG verweist an anderer Stelle bereits auf die Stromnetzentgeltverordnung „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 geltenden Fassung" (§ 118 Abs. 6 Satz 5 EnWG). Wer heute plant, rechnet deshalb mit dem geltenden Wortlaut und prüft vor jeder Verlängerung den dann gültigen Rahmen. Der Beitrag gibt den Regelungsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen
- § 19 StromNEV — Sonderformen der Netznutzung
- § 17 StromNEV — Ermittlung der Netzentgelte
- § 16 StromNEV — Grundsatz der Entgeltbildung (Bezugsnorm der Abweichung)
- § 2 StromNEV — Begriffsbestimmungen (Nr. 3 Benutzungsdauer)
- § 118 Abs. 6 EnWG — Verweis auf die StromNEV in der bis 31.12.2028 geltenden Fassung
Stand: 07. Oktober 2026 · aktualisiert am 07. November 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Förderstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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