GModG statt GEG: Was seit dem 29.07.2026 beim Heizungstausch gilt
Die 65-%-Pflicht für neue Heizungen ist gestrichen – frei ist der Heizungstausch trotzdem nicht. Was das Gebäudemodernisierungsgesetz geändert hat und was weiter für die Wärmepumpe spricht.
Wer im Herbst 2026 Angebote für eine neue Heizung einholt, bekommt zwei Botschaften, die sich widersprechen. Die eine lautet: Jede neue Heizung muss zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die andere: Seit der Reform ist die Gasheizung wieder ohne Auflagen erlaubt. Beides ist falsch — die erste Aussage ist überholt, die zweite unvollständig.
Die 65-%-Pflicht ist seit dem 29. Juli 2026 gestrichen. Wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, übernimmt dafür eine Pflicht zu einem steigenden Bio-Anteil ab 2029. Die Wahl ist frei, aber nicht folgenlos.
Kein neues Gesetz, sondern ein umgebautes
Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) wurde am 28. Juli verkündet und ist am Tag danach, dem 29. Juli 2026, in Kraft getreten. Es hat das Gebäudeenergiegesetz nicht durch ein neues Gesetz ersetzt, sondern umbenannt und in weiten Teilen neu gefasst: Aus dem GEG von 2020 ist das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)" geworden. Wer liest, das GEG sei abgeschafft, liegt formal daneben. Wer mit seinem alten Inhalt argumentiert, allerdings auch.
Für den Heizungstausch entscheidend ist ein kurzer Satz im Änderungsgesetz: „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen." Damit sind die beiden Regeln weggefallen, die die Debatte seit 2023 geprägt haben:
- Die Vorgabe, dass eine neu eingebaute Heizungsanlage mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen muss (bisher § 71 Abs. 1).
- Das Betriebsende für Heizkessel: Sie durften längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (bisher § 72 Abs. 4). Das ist das oft zitierte „Betriebsverbot 2045" — als Pflicht des Heizungsbetreibers ist es entfallen.
Was gilt jetzt? Freie Wahl, aber mit Bio-Treppe
§ 42 GModG nennt zehn Optionen, zwischen denen Eigentümer beim Ersatz einer Heizung wählen können — von der Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung über Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybridheizungen und Kraft-Wärme-Kopplung bis zum Anschluss an ein Wärmenetz. Zusätzliche Maßgaben stellen die §§ 43 bis 46 nur für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, Solarthermie, Biomasse und Stromdirektheizungen auf.
Für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, gilt § 43 Abs. 1: Ein Mindestanteil der damit bereitgestellten Wärme muss aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate stammen, und zwar
- ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent,
- ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent,
- ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent,
- ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent.
Die Pflicht trifft den Eigentümer; ist er nicht selbst Betreiber der Anlage, etwa beim Contracting, den Betreiber. Erfüllen lässt sie sich nicht nur über den Brennstoff. Bis Ende 2034 genügt auch eine Solarthermieanlage mit Mindestgröße — im Ein- und Zweifamilienhaus 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche — oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die vorgegebene Kennwerte erreicht. Eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt die Pflicht, wenn die Wärmepumpe im Verhältnis zum Spitzenlastkessel eine Mindestleistung erreicht, je nach Betriebsweise 30 oder 40 Prozent nach DIN EN 14825; in Gebäuden ab sechs Wohnungen und bei bestimmten Betriebsweisen kommen Nachweispflichten hinzu.
Hinzu kommt § 42a: Bis zum 1. Dezember 2026 soll die Bundesregierung ein Gesetz für eine Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen. Es soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die Brennstoffe für die Gebäudewärme ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Das Jahr 2045 ist also nicht verschwunden — es ist vom Heizungskeller zum Lieferanten gewandert. Was das für den Preis einer Kilowattstunde Gas oder Heizöl bedeutet, lässt sich heute nicht seriös beziffern.
Dieser Beitrag betrifft bestehende Gebäude. Für Neubauten hat der Gesetzgeber bereits mitbeschlossen, dass sie ab dem 1. Januar 2030 als Nullemissionsgebäude zu errichten sind, die am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen.
Was spricht trotzdem für die Wärmepumpe?
Mit der 65-%-Regel fällt das Pflicht-Argument weg. Übrig bleibt die Rechnung über die Betriebsjahre. In sie gehen bei einer neuen Gas- oder Ölheizung drei Posten ein, deren Höhe heute niemand kennt: der CO₂-Preis nach 2027, der Preis der vorgeschriebenen Bio-Anteile ab 2029 und die Folgen der Brennstoffquote ab 2045. Die Wärmepumpe hat ihre eigene Unbekannte, den Strompreis — die Bio-Treppe des § 43 gilt für sie aber nicht, und der CO₂-Preis auf Heizöl und Erdgas trifft sie nicht unmittelbar.
CO₂-Preis: Für 2026 legt § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂ fest. Weil der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) auf 2028 verschoben wurde, hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen, denselben Korridor auch für 2027 anzuwenden. Danach soll der Preis im europäischen Handel entstehen. Wie hoch er dann ausfällt, kann niemand seriös vorhersagen — wer mit festen Zahlen für 2030 rechnet, rechnet mit Annahmen.
Förderung: Die KfW bezuschusst den Heizungstausch (Zuschuss 458) mit einer Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Selbstnutzende Eigentümer erhalten zusätzlich den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent, wenn sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen, und einen Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000, 40.000 oder 50.000 Euro; mit Kindern unter 18 Jahren gelten höhere Grenzen. Gedeckelt ist die Förderung für Selbstnutzer bei 70 Prozent, in der untersten Einkommensstufe bei 80 Prozent. Im Einfamilienhaus werden Kosten bis 28.000 Euro berücksichtigt.
Diese Sätze sind befristet. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, für Anträge ab dem 1. August 2028 entfällt er. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt im selben Rhythmus um jeweils 750 Euro. Wer ohnehin tauschen muss, für den ist der Zeitpunkt des Antrags nicht gleichgültig.
Für Vermieter: Wer nach dem 29. Juli 2026 in einem vermieteten Bestandsgebäude eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, trägt nach dem neuen § 5a des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes einen festen Teil der Folgekosten selbst: die Hälfte der CO₂-Kosten und, bei Gas, der Netzentgelte ab 2028 sowie die Hälfte der Kosten für die vorgeschriebenen Bio-Brennstoffe ab 2029, bezogen auf einen Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent.
Eine Ersparnis- oder Amortisationsrechnung nennen wir hier bewusst nicht. Sie hängt von Gebäude, Heizlast, Vorlauftemperatur und Tarifen ab und ist ohne diese Daten eine Behauptung. Allgemein lässt sich nur sagen: Das Gesetz zwingt niemanden mehr zur Wärmepumpe. Es legt aber Pflichten und Kosten auf diejenigen, die sich für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheiden.
Alle Angaben nach dem Stand vom 7. November 2026, geprüft am Gesetzestext des GModG, am Bundesgesetzblatt und an den Seiten der KfW. Weitere, bereits beschlossene Änderungen des GModG treten zum 1. Januar 2027, 2028 und 2030 in Kraft; die Bio-Treppe in § 43 Abs. 1 ändern sie nicht. Das Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote ist angekündigt, sein Inhalt offen. Die BEHG-Änderung für 2027 war zum Redaktionsstand vom Bundestag beschlossen; maßgeblich ist die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Der Beitrag gibt einen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Quellen
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes … und weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
- § 42 GModG — Grundsatz (Optionen beim Ersatz einer Heizungsanlage)
- § 42a GModG — Grüngas-/Grünheizölquote
- § 43 GModG — Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) — bisherige §§ 71 und 72
- § 5a CO2KostAufG — Kostenverteilung bei Einbau einer Heizungsanlage nach § 43 GModG
- § 10 BEHG — Veräußerung von Emissionszertifikaten (Preiskorridor 2026)
- Deutscher Bundestag — Beschlussempfehlung zum Dritten Gesetz zur Änderung des BEHG, Drucksache 21/8626
- Deutscher Bundestag — Textarchiv: CO₂-Preis 2027, Beschluss vom 15. Oktober 2026
- KfW — Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
Stand: 07. November 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Förderstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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