Wärmepumpe und Wallbox nach § 14a EnWG: Was der Netzbetreiber darf — und welches Modul sich lohnt
Neue Wärmepumpen und Wallboxen über 4,2 kW darf der Netzbetreiber seit 2024 im Engpass dimmen, aber nie auf null. Im Gegenzug sinkt das Netzentgelt. Welches der drei Module passt, ist eine Rechenaufgabe.
Wer eine neue Wärmepumpe oder eine private Wallbox beim Netzbetreiber anmeldet, trifft dabei zwei Festlegungen, die oft nebenbei passieren: Er stimmt der netzorientierten Steuerung zu, und er wählt ein Modul für das reduzierte Netzentgelt. Die Steuerung wird häufig als Abschaltrecht missverstanden, die Modulwahl als Formalie. Beides trifft nicht zu.
Welche Geräte fallen unter § 14a EnWG?
§ 14a Abs. 1 EnWG ermächtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitlich festzulegen, dass Netzbetreiber und Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung abschließen — im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen. Die Ausgestaltung steht in zwei Festlegungen: BK6-22-300 vom 27. November 2023 regelt die Steuerung, BK8-22/010-A vom 23. November 2023 die Netzentgelte. Beide gelten seit dem 1. Januar 2024.
- Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, die nicht öffentlich zugänglich sind — also die private Wallbox.
- Wärmepumpenheizungen einschließlich Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäben.
- Anlagen zur Raumkühlung.
- Stromspeicher, soweit sie Strom aufnehmen (Einspeicherung).
Erfasst sind diese Geräte mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und Anschluss in der Niederspannung (BK6-22-300, Anlage 1, Ziffer 2.4.1). Mehrere Wärmepumpen oder mehrere Klimageräte hinter einem Netzanschluss werden je Gruppe zusammengerechnet; liegt die Summe über 4,2 kW, gelten sie als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (Ziffer 2.4.2). Teilnahmepflichtig sind alle Geräte mit technischer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2023 (Ziffer 3.1.b). Ausgenommen sind unter anderem Wärmepumpen und Kühlanlagen, die nicht der Raumheizung oder -kühlung von Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, etwa betriebsnotwendige gewerbliche Anlagen.
Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 unterscheidet die Bundesnetzagentur: Bestand mit bereits vereinbarter Steuerung bleibt bis zum 31. Dezember 2028 bei den bisherigen Bedingungen und wird danach überführt; Bestand ohne vereinbarte Steuerung bleibt dauerhaft ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel in die neue Regelung ist möglich, aber nicht umkehrbar.
Was der Netzbetreiber darf — und was nicht
Der Netzbetreiber darf den Netzbezug nur bei einer konkreten Gefährdung oder Störung seines Netzes reduzieren — und auch dann nur bis auf eine Mindestleistung, die bei 4,2 kW beginnt (BK6-22-300, Anlage 1, Ziffern 4.1 und 4.5).
Die Reduzierung muss geeignet und objektiv erforderlich sein; den Anlass stellt der Netzbetreiber auf Basis einer Netzzustandsermittlung fest (Ziffer 4.2). Sobald sich die Lage entspannt hat, muss er die Maßnahme nach Angaben der Bundesnetzagentur zurücknehmen. Gesteuert wird dabei nur der netzwirksame Leistungsbezug, also der Strom aus dem Netz (Ziffer 2.3). Strom aus der eigenen PV-Anlage zählt nicht gegen die Grenze: Eine Wallbox darf im Steuerungsfall mehr laden, wenn der Mehrbezug vom eigenen Dach stammt.
- Direktansteuerung: Jede einzeln angesteuerte Einrichtung behält mindestens 4,2 kW (Ziffer 4.5.1 Satz 1).
- Wärmepumpen und Klimaanlagen über 11 kW Netzanschlussleistung bei Direktansteuerung: Netzanschlussleistung × 0,4. Eine Wärmepumpe mit 20 kW behält damit 8 kW (Ziffer 4.5.1 Sätze 2 und 3).
- Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS): ein gemeinsamer Wert von 4,2 kW + (Anzahl der Geräte − 1) × Gleichzeitigkeitsfaktor × 4,2 kW. Der Faktor sinkt von 0,8 bei zwei auf 0,45 ab neun Geräten. Für Wärmepumpe (bis 11 kW) und Wallbox ergibt das 4,2 kW + 1 × 0,8 × 4,2 kW = 7,56 kW, die das EMS frei auf beide verteilen darf (Ziffer 4.5.2).
Die Gegenseite der Pflicht: Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht mit Verweis auf mangelnde Netzkapazität verzögern oder ablehnen (Ziffer 5). Solange ihm die Voraussetzungen für die netzorientierte Steuerung noch fehlen, darf er übergangsweise präventiv steuern — längstens bis zum 31. Dezember 2028, je Netzbereich höchstens 24 Monate, auf zwei Stunden täglich begrenzt und ebenfalls mit Mindestleistung (Ziffer 10.5).
Welche drei Module gibt es für das reduzierte Netzentgelt?
Die Gegenleistung regelt BK8-22/010-A. Modul 1 ist das Grundmodul; Modul 2 muss ausdrücklich als Alternative gewählt werden, Modul 3 ausdrücklich als Ergänzung zu Modul 1 (Tenor Ziffern 1 bis 3). Die Wahl gilt je Marktlokation. Reduziert wird jeweils das Netzentgelt, nicht der Arbeitspreis aus dem Stromliefervertrag.
- Modul 1, pauschal: jährlich 80 Euro brutto plus eine netzbetreiberindividuelle Stabilitätsprämie. Diese ist das Produkt aus dem Netzentgelt-Arbeitspreis des Netzbetreibers (brutto, Niederspannung ohne Leistungsmessung), 3.750 kWh und dem Faktor 0,2 — also Arbeitspreis × 750 kWh. Das Netzentgelt der Marktlokation darf dadurch nicht unter null fallen. Die Pauschale wird je Marktlokation einmal gewährt, auch wenn dort mehrere Geräte hängen. Die Bundesnetzagentur nennt je nach Netzgebiet 110 bis 190 Euro im Jahr (Stand 2023).
- Modul 2, prozentual: Der Netzentgelt-Arbeitspreis sinkt auf 40 Prozent, ein Grundpreis wird für diese Marktlokation nicht erhoben. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung separat gemessen und über eine eigene Marktlokation abgerechnet wird — praktisch ein eigener Zähler.
- Modul 3, zeitvariabel: nur zusammen mit Modul 1, abgerechnet seit dem 1. April 2025. Drei Stufen: Standard (entspricht dem regulären Arbeitspreis), Hochlast (mindestens zwei Stunden täglich, höchstens 100 Prozent über Standard) und Niedriglast (10 bis 40 Prozent des Standards). Die Stufen gelten in mindestens zwei Quartalen des Jahres; Zeitfenster und Preise legt der Netzbetreiber kalenderjährlich für sein Netzgebiet fest. Voraussetzung ist nach Angaben der Bundesnetzagentur ein intelligentes Messsystem.
Ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 ist möglich, aber nicht rückwirkend; Modul 2 lässt sich nicht mit Modul 3 kombinieren. Der Lieferant muss die Reduzierung aus Modul 1 und die Netzentgelte je Tarifstufe aus Modul 3 auf der Rechnung gesondert ausweisen (BK8-22/010-A, Tenor Ziffer 4) — das ist die Stelle, an der sich die Wahl später überprüfen lässt.
Welches Modul lohnt sich? Der Rechenweg
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, weil jeder Netzbetreiber seinen Arbeitspreis selbst auf dem Preisblatt festsetzt. Der Vergleich zwischen Modul 1 und Modul 2 lässt sich aber mit diesem einen Wert und dem Jahresverbrauch der Einrichtung aufstellen:
- Entlastung Modul 1 = 80 Euro + Arbeitspreis × 750 kWh.
- Entlastung Modul 2 = Arbeitspreis × 0,6 × Jahresverbrauch der Einrichtung, abzüglich der Mehrkosten des zweiten Zählpunkts (Messstellenbetrieb, gegebenenfalls Zählerplatz und Grundpreis eines eigenen Liefervertrags).
- Gleichstand vor Zählerkosten: Jahresverbrauch = 1.250 kWh + 80 Euro ÷ (0,6 × Arbeitspreis in Euro je kWh). Darüber liegt Modul 2 rechnerisch vorn, die Zählerkosten verschieben die Schwelle nach oben.
Je höher der Verbrauch der einzelnen Einrichtung, desto eher trägt Modul 2. Die Bundesnetzagentur hält es deshalb besonders für Wärmepumpen für geeignet. Die Kombination aus Modul 1 und Modul 3 dürfte nach ihrer Einschätzung im Bereich der E-Mobilität regelmäßig attraktiv sein — die Ladezeit einer Wallbox lässt sich am ehesten verschieben. Ob sich Modul 3 rechnet, hängt davon ab, welcher Anteil des Verbrauchs tatsächlich in die Niedriglastfenster fällt — und diese Fenster stehen erst auf dem Preisblatt des zuständigen Netzbetreibers.
Bei der Planung von Wärmepumpe, Wallbox und Energiemanagement gehört die Modulwahl deshalb in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, gerechnet mit den Werten des zuständigen Netzbetreibers und nicht mit Durchschnittswerten. Ob Direktansteuerung oder EMS gewählt wird, entscheidet zugleich über die Mindestleistung im Steuerungsfall.
Stand: 7. November 2026. Grundlage sind § 14a EnWG in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung sowie die Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22/010-A der Bundesnetzagentur. Arbeitspreise, Pauschalen und Zeitfenster setzt jeder Netzbetreiber jährlich selbst fest; maßgeblich ist dessen aktuelles Preisblatt. Der Beitrag gibt den Regelungsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen
- § 14a EnWG — Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
- Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6 — Festlegung BK6-22-300 vom 27.11.2023 mit Anlage 1
- Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8 — Festlegung BK8-22/010-A vom 23.11.2023 (Netzentgelte nach § 14a EnWG)
- Bundesnetzagentur — Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Verbraucherinformation)
Stand: 07. November 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Förderstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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