Die Netzentgeltfreistellung für Speicher — und was sie nicht abdeckt
Speicher mit Inbetriebnahme bis August 2029 sind 20 Jahre vom Netzentgelt für den eingespeicherten Strom frei. Eine Bedingung im Gesetzestext wird fast immer übergangen — und trifft die häufigste Bauform.
In Angeboten für Gewerbespeicher taucht regelmäßig eine Zeile auf, die die Rechnung deutlich verbessert: „Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG". Der Paragraf existiert, die Befreiung auch. Nur gilt sie nicht für jeden Speicher — und die Bedingung, an der es scheitert, steht im dritten Satz derselben Vorschrift.
Was steht in § 118 Abs. 6 EnWG?
Nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG sind nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab dem 4. August 2011 innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden, für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt — und zwar hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie.
Die 18 Jahre laufen am 3. August 2029 ab. Wer die Freistellung mitnehmen will, muss bis dahin in Betrieb sein, nicht bestellt haben. Die 20 Jahre zählen anschließend ab der Inbetriebnahme, nicht ab dem Fristende — eine Anlage, die 2027 ans Netz geht, ist bis 2047 freigestellt.
Was zählt als Inbetriebnahme?
Das Gesetz definiert den Zeitpunkt selbst: Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb (§ 118 Abs. 6 Satz 6 EnWG). Für die Frist zählt also der erste Strombezug im Probebetrieb. Wer die Freistellung einplant, plant den Netzanschluss so, dass dieser Bezug sicher vor dem 3. August 2029 liegt — mit Puffer für Verzögerungen beim Netzbetreiber.
Welche Bedingung wird übergangen?
Die Freistellung wird nur gewährt, soweit der Strom aus dem Netz entnommen und die zurückgewonnene Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird (§ 118 Abs. 6 Satz 3 EnWG).
Damit ist die Richtung des Energieflusses Teil der Anspruchsvoraussetzung. Begünstigt ist das Zwischenspeichern für das Netz: Strom hinein, später Strom zurück. Nicht begünstigt ist der Fall, in dem der eingespeicherte Strom hinter dem Zähler verbraucht wird und nie ins Netz zurückkehrt. Das Wort „soweit" macht die Freistellung mengenbezogen: Es kommt auf den Anteil an, der tatsächlich zurückfließt.
Das trifft ausgerechnet die häufigste Bauform. Ein Gewerbespeicher, der Lastspitzen kappt und den PV-Überschuss in den Abend verschiebt, arbeitet definitionsgemäß hinter dem Zähler. Für die Strommengen, die er aus dem Netz zieht und anschließend im eigenen Betrieb verbraucht, greift Satz 1 nicht.
Was hat § 21 EnFG damit zu tun?
Satz 3 endet mit einem Verweis: § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes gilt entsprechend. Diese Vorschrift regelt, wann für Strom, der in einem Speicher zwischengespeichert wird, keine Umlagen anfallen. Ihr Wortlaut beschreibt eine Mengenbilanz:
- Die Umlagen für den eingespeicherten Netzstrom entfallen in dem Umfang, in dem im selben Kalenderjahr Strom aus dem Speicher ins Netz eingespeist wird (§ 21 Abs. 1 EnFG).
- Speicherverluste, also Energie, die nicht wieder entnommen wird, sind ebenfalls befreit (§ 21 Abs. 2 EnFG). Ladepunkte für Elektromobile werden für diese Rechnung Speichern gleichgestellt (Abs. 3).
- Alle angesetzten Strommengen müssen mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden. Die zur Zwischenspeicherung entnommene Menge wird je 15-Minuten-Intervall bestimmt, als niedrigerer Wert aus tatsächlicher Netzentnahme und zeitgleichem Speicherverbrauch (§ 21 Abs. 4 EnFG).
Für einen Speicher im Mischbetrieb ist das die eigentliche Planungsfrage: Welche Mengen fließen nachweisbar zurück, und wie werden sie viertelstundengenau gemessen? Wie der zuständige Netzbetreiber den Verweis im Einzelfall anwendet, klärt man vor dem Bau — nicht nach der ersten Abrechnung.
Was gilt für Speicher, die nicht unter die Freistellung fallen?
Unabhängig von § 118 EnWG kennt die Stromnetzentgeltverordnung eine eigene Regel für Speicher, die Strom ausschließlich zur Speicherung aus dem Netz entnehmen und zurückspeisen. Ihnen muss der Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt anbieten, das nur aus einem Jahresleistungspreis besteht. Den Preis reduziert er auf den Anteil der entnommenen Menge, der nicht wieder ins Netz eingespeist wird; der Anteil ist je Anlage nachzuweisen (§ 19 Abs. 4 StromNEV). Auch hier entscheidet die Richtung: zurück ins Netz.
Eine Sonderstellung haben Anlagen, die durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen oder daraus Gas durch Methanisierung herstellen. Für sie gelten die Sätze 2 und 3 nicht, und sie sind zusätzlich von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz befreit, an das sie angeschlossen sind (§ 118 Abs. 6 Sätze 7 und 8 EnWG).
Kann sich die Regel noch ändern?
Ja, und das Gesetz sagt es selbst. Nach § 118 Abs. 6 Satz 12 EnWG kann die Regulierungsbehörde auf Grundlage von § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EnWG von den Sätzen 1 bis 11 abweichende Regelungen treffen — insbesondere zum zeitlichen Anwendungsbereich, zu den Voraussetzungen und zum Ausgleich entgangener Erlöse. Eine Wirtschaftlichkeitsrechnung über 20 Jahre sollte die Freistellung deshalb als regulatorische Annahme ausweisen, nicht als feste Größe.
Was bedeutet das praktisch?
- Reiner Eigenverbrauchsspeicher: Die Freistellung ist keine Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Sie trägt sich über Leistungspreis und Arbeitspreis — oder gar nicht.
- Speicher mit Marktteilnahme: Wer am Regelenergiemarkt oder im Handel aktiv ist und tatsächlich zurückspeist, kann die Freistellung für diese Mengen in Anspruch nehmen.
- Mischbetrieb: Die Abgrenzung der Strommengen muss messtechnisch abgebildet werden. Das ist eine Frage des Messkonzepts und gehört in die Planung, nicht in die Nachbetrachtung.
- Zeitplan: Wer die Freistellung einplant, muss die Inbetriebnahme vor dem 3. August 2029 terminieren — mit Puffer für Netzanschluss und Inbetriebsetzung.
Warum wir darauf hinweisen
Eine Wirtschaftlichkeitsrechnung, die eine Entlastung einrechnet, die der Anlagentyp nicht bekommt, fällt nicht beim Angebot auf, sondern bei der ersten Jahresabrechnung. Dann steht der Speicher bereits, und die Amortisation verschiebt sich um Jahre.
Wir legen deshalb in jedem Projekt offen, mit welchen regulatorischen Annahmen gerechnet wird und auf welchem Paragrafen sie beruhen. Ob § 118 Abs. 6 EnWG bei einem Vorhaben greift, hängt am Anlagenkonzept — und diese Frage beantworten wir vor dem Angebot, nicht danach.
Stand: 7. November 2026. Wortlaut von § 118 Abs. 6 EnWG, § 21 EnFG und § 19 StromNEV auf gesetze-im-internet.de geprüft. Der Beitrag gibt den Regelungsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen
- § 118 Abs. 6 EnWG — Übergangsregelungen, Netzentgeltfreistellung für Speicher
- § 21 EnFG — Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie
- § 19 Abs. 2 und 4 StromNEV — individuelle Netzentgelte, Speicher
Stand: 07. Oktober 2026 · aktualisiert am 07. November 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Förderstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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