Smart Meter: Wer ihn bekommt, was er kosten darf und warum der dynamische Tarif daran hängt
Die Angabe „20 Euro im Jahr" ist überholt: Seit Februar 2025 gelten neue Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme. Wer eines bekommen muss, was es kosten darf und warum der dynamische Tarif daran hängt.
Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Stromlieferant einen dynamischen Tarif anbieten — aber nur Letztverbrauchern, die über ein intelligentes Messsystem verfügen (§ 41a Abs. 2 EnWG). Damit verschiebt sich die eigentliche Frage vom Tarif zum Zähler: Wer bekommt ein solches Messsystem, wann, und was darf es kosten? Die Antworten stehen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Dessen Preisobergrenzen sind seit Mai 2023 zweimal grundlegend geändert worden, und im Netz stehen die Stände nebeneinander.
Zur Begriffsklärung: Eine moderne Messeinrichtung erfasst Verbrauch und Nutzungszeit und kann über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden (§ 2 Satz 1 Nr. 15 MsbG). Ist sie über ein solches Gateway tatsächlich eingebunden, handelt es sich um ein intelligentes Messsystem (§ 2 Satz 1 Nr. 7 MsbG). Umgangssprachlich heißt nur das zweite „Smart Meter".
Wer muss ein intelligentes Messsystem bekommen?
Zuständig ist der grundzuständige Messstellenbetreiber, also der Netzbetreiber oder ein Dritter, auf den die Grundzuständigkeit übertragen wurde (§ 2 Satz 1 Nr. 4 MsbG). Er muss nach § 29 Abs. 1 MsbG drei Gruppen ausstatten:
- Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei erfassten Jahreswerte (§ 30 Abs. 4 MsbG).
- Letztverbraucher, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht. Als Beispiele für solche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nennt die Bundesnetzagentur Wärmepumpe und Wallbox. Zum Messsystem kommt hier eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt.
- Betreiber von Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung, ebenfalls mit Steuerungseinrichtung — soweit das nötig ist, um die Ausstattungsquoten nach § 45 MsbG zu erreichen. Wer dauerhaft nicht einspeist und das in Textform erklärt, ist von der Steuerungseinrichtung ausgenommen (§ 29 Abs. 5 MsbG).
Alle übrigen Messstellen sind optionale Einbaufälle (§ 29 Abs. 2 MsbG): Der Messstellenbetreiber darf ein intelligentes Messsystem einbauen, muss aber nicht. Entscheidet er sich dafür, ist das nach Auskunft der Bundesnetzagentur für den Kunden bindend; der Einbau ist zu dulden. Wo kein intelligentes Messsystem vorgesehen ist, muss bis Ende 2032 mindestens eine moderne Messeinrichtung eingebaut sein, bei Neubauten und größeren Renovierungen bis zur Fertigstellung (§ 29 Abs. 3 MsbG). Spätestens drei Monate vor dem Einbau eines intelligenten Messsystems muss der grundzuständige Messstellenbetreiber die Betroffenen informieren und auf die freie Wahl eines anderen Messstellenbetreibers hinweisen (§ 37 Abs. 2 MsbG).
Die Fristen stehen in § 45 Abs. 1 MsbG. Für Letztverbraucher zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden und für § 14a-Fälle läuft der Pflichtrollout seit dem 1. Januar 2025: 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen bis Ende 2025, 90 Prozent bis Ende 2032, dazwischen jeweils 90 Prozent der in einem Zeitraum neu hinzukommenden Fälle. Für Anlagen über 7 bis 100 Kilowatt zählt die Leistung: Bis Ende 2026 müssen die ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der zwischen dem 25. Februar 2025 und dem 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen Leistung erfassen. Verbräuche über 100.000 Kilowattstunden und Anlagen über 100 Kilowatt folgen spätestens ab 2028.
Zum Stichtag 30. Juni 2026 waren nach Auswertung der Bundesnetzagentur 26,1 Prozent der Pflichteinbaufälle zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden einschließlich der § 14a-Anlagen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. Am 27. März 2026 hatte die Behörde 77 Verfahren gegen Unternehmen eingeleitet, die nach ihren Zahlen mit dem Rollout noch nicht begonnen hatten. Wann ein bestimmter Zähler getauscht wird, hängt deshalb stark vom jeweiligen Messstellenbetreiber ab.
Was darf das Messsystem kosten? Stand seit dem 25. Februar 2025
Die Preisobergrenzen in § 30 MsbG binden den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Sie gelten brutto, je Zählpunkt und Jahr, und sind zweigeteilt: in einen Anteil, der dem Anschlussnutzer in Rechnung gestellt werden darf, und einen Anteil für den Anschlussnetzbetreiber. Die Höchstbeträge für den Anschlussnutzer, in Klammern die Gesamtobergrenze:
- Über 6.000 bis 10.000 kWh: 40 Euro (120 Euro).
- Über 10.000 bis 20.000 kWh, Vereinbarung nach § 14a EnWG oder Anlage über 7 bis 15 kW: 50 Euro (130 Euro).
- Über 20.000 bis 50.000 kWh oder Anlage über 15 bis 25 kW: 110 Euro (190 Euro).
- Über 50.000 bis 100.000 kWh oder Anlage über 25 bis 100 kW: 140 Euro (220 Euro).
- Optionaler Einbaufall, etwa bis 6.000 kWh ohne § 14a-Vereinbarung: 30 Euro (60 Euro).
- Steuerungseinrichtung im Pflichtfall: zusätzlich je bis zu 50 Euro an den Anschlussnehmer und an den Anschlussnetzbetreiber (§ 30 Abs. 2 MsbG).
- Zum Vergleich die moderne Messeinrichtung ohne Anbindung: insgesamt höchstens 25 Euro (§ 32 Abs. 1 MsbG).
Die Angabe „höchstens 20 Euro im Jahr" ist seit dem 25. Februar 2025 überholt. Im Pflichtfall über 6.000 bis 10.000 kWh dürfen dem Anschlussnutzer bis zu 40 Euro, im optionalen Einbaufall bis zu 30 Euro brutto jährlich berechnet werden (§ 30 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 MsbG).
Die 20 Euro stammen aus dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22. Mai 2023. Damals lag der Kundenanteil bei 6.000 bis 10.000 kWh, bei Anlagen über 7 bis 15 kW und im optionalen Einbaufall jeweils bei 20 Euro. Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21. Februar 2025 hat § 30 MsbG neu gefasst und die meisten Kundenanteile angehoben; es trat am 25. Februar 2025 in Kraft. Die Novelle vom 18. Dezember 2025 hat die Beträge beibehalten und die Regel zur Steuerungseinrichtung neu formuliert.
Treffen an einem Zählpunkt mehrere Fälle zusammen, werden die Obergrenzen nicht addiert. Es gilt die höchste einschlägige (§ 30 Abs. 5 MsbG). Ein Rechenbeispiel mit folgenden Annahmen: selbst bewohntes Einfamilienhaus, der Eigentümer ist zugleich Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, 4.500 kWh Jahresverbrauch, Wärmepumpe mit § 14a-Vereinbarung, PV-Anlage mit 9 kW. Wärmepumpe und PV-Anlage fallen beide in die Gruppe mit 50 Euro Kundenanteil; der Verbrauch allein wäre nur ein optionaler Fall. Für das Messsystem dürfen also höchstens 50 Euro berechnet werden. Baut der grundzuständige Messstellenbetreiber die Steuerungseinrichtung ein, kommen bis zu 50 Euro hinzu. Zusammen sind das höchstens 100 Euro brutto im Jahr.
Einbau auf Wunsch: vier Monate Frist, 100 Euro als Richtwert
Wer nicht auf den Rollout warten will, kann den Einbau seit dem 1. Januar 2025 verlangen. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG können unter anderem Letztverbraucher, Anlagenbetreiber, Anschlussnehmer und Energieversorgungsunternehmen für ihre Kunden die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem beauftragen. Der Messstellenbetreiber muss innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung einbauen.
Für diese Zusatzleistung darf er zusätzlich zu den Entgelten nach § 30 ein angemessenes Entgelt verlangen. Angemessen ist es nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MsbG jedenfalls dann, wenn es einmalig 100 Euro nicht übersteigt. Bei optionalen Einbaufällen kommt ein laufendes Zusatzentgelt von höchstens 30 Euro jährlich hinzu. Das ist eine Vermutungsregel, keine harte Grenze: Nach Auskunft der Bundesnetzagentur kann der Messstellenbetreiber bei tatsächlich höheren Kosten mehr verlangen, muss das aber gesondert begründen. In der Fassung vom Mai 2023 lag dieser Richtwert noch bei einmalig 30 Euro.
Für einen Haushalt mit 3.500 kWh, ohne § 14a-Vereinbarung und ohne Anlage über 7 kW, ergibt das bei voll ausgeschöpften Richtwerten: einmalig 100 Euro, dazu jährlich 30 Euro Kundenanteil nach § 30 Abs. 3 und 30 Euro Zusatzentgelt nach § 35. Im ersten Jahr sind das bis zu 160 Euro, danach bis zu 60 Euro jährlich. Ob sich ein dynamischer Tarif danach noch rechnet, hängt vor allem daran, wie viel Verbrauch sich tatsächlich in günstige Stunden verschieben lässt. Eine pauschale Ersparnis lässt sich daraus nicht ableiten.
Warum hängt der dynamische Tarif am Messsystem?
Ein Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen gibt die Preisschwankungen der Spotmärkte, einschließlich Day-Ahead- und Intraday-Markt, in Intervallen weiter, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen (§ 3 Nr. 95 EnWG). Abrechnen lässt sich das nur, wenn der Lieferant erfährt, wann der Strom verbraucht wurde, und nicht nur, wie viel im Jahr. Die moderne Messeinrichtung ist nach Darstellung der Bundesnetzagentur nicht in ein Kommunikationsnetz eingebunden, ihre Werte sind nur am Gerät sichtbar. Erst das Gateway macht aus ihr ein intelligentes Messsystem.
Das Gesetz knüpft daran ausdrücklich an. § 41a Abs. 2 EnWG verpflichtet seit dem 1. Januar 2025 alle Stromlieferanten, Letztverbrauchern mit intelligentem Messsystem einen Vertrag mit dynamischen Tarifen anzubieten. Die frühere Beschränkung auf Lieferanten mit mehr als 100.000 Letztverbrauchern steht noch in Satz 1, ist durch Satz 2 aber überholt. Ohne Messsystem greift diese Angebotspflicht nicht. Der Lieferant muss außerdem über Kosten, Vorteile, Nachteile und Risiken des dynamischen Tarifs umfassend unterrichten und Informationen zum Einbau eines intelligenten Messsystems anbieten (§ 41a Abs. 6 EnWG).
Für die Praxis heißt das: Der Preis folgt dem Markt in beide Richtungen. Im Vorteil ist, wer Verbrauch in günstige Stunden legen kann — Wärmepumpe, Wallbox und Speicher sind dafür die naheliegenden Lasten. Wer Wärmepumpe oder Wallbox mit einer § 14a-Vereinbarung betreibt, ist ohnehin Pflichtfall. Bei der Planung gehört die Frage nach Messsystem und Tarif deshalb an den Anfang, nicht ans Ende.
Stand dieses Beitrags: Messstellenbetriebsgesetz in der Fassung nach Art. 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347), Energiewirtschaftsgesetz zuletzt geändert am 23. Juli 2026, Wortlaut am 7. November 2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft. Die Bundesnetzagentur kann per Festlegung nach § 33 MsbG eigene Preisobergrenzen setzen, die ab dem dort bestimmten Datum an die Stelle der gesetzlichen treten (§ 30 Abs. 6 MsbG). Was ein Messstellenbetreiber konkret verlangt, steht in seinem Preisblatt, das er jährlich zum 31. Oktober veröffentlichen muss (§ 37 Abs. 1 MsbG). Der Beitrag gibt die Rechtslage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- § 2 MsbG — Begriffsbestimmungen
- § 29 MsbG — Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen
- § 30 MsbG — Wirtschaftliche Vertretbarkeit; Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz
- § 32 MsbG — Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen
- § 34 MsbG — Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers
- § 35 MsbG — Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
- § 37 MsbG — Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
- § 45 MsbG — Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
- § 3 Nr. 95 EnWG — Begriff des Stromliefervertrags mit dynamischen Tarifen
- § 41a EnWG — Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge
- Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133)
- Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51)
- Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347)
- Bundesnetzagentur — Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme (Verbraucherportal)
- Bundesnetzagentur — Ablauf der Einführung (Fallgruppen, Einbau auf Kundenwunsch)
- Bundesnetzagentur — Roll-out intelligenter Messsysteme, Datenauswertung H1/2026
- Bundesnetzagentur — Pressemitteilung vom 27.03.2026 zu Aufsichtsverfahren beim Rollout
Stand: 07. November 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Förderstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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